Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand und Zweck des Vertrags
Der vorliegende allgemeine Dienstleistungsvertrag (ADV) regelt im Sinne eines Rahmenvertrages die Beziehung zwischen der brix Solutions AG (brix) und dem Kunden im Zusammenhang mit den in den speziellen Dienstleistungsverträgen vereinbarten Dienstleistungen. Sie umfassen insbesondere:
- Entwicklung und Realisierung von Projekten;
- Beratung und Unterstützung in den Bereichen Organisation, Ausbildung und Einführung;
- Entwicklung von Individualsoftware;
- Lizenzierung von Standardsoftware;
- Vertrieb von Standardsoftware Dritter;
- Wartungs- und Weiterentwicklungsleistungen;
- Supportleistungen;
- Hosting.
Die Leistungen werden im speziellen Dienstleistungsvertrag detailliert vereinbart. Gegenseitige Leistungspflichten werden erst durch die beidseitige Unterzeichnung des jeweiligen speziellen Dienstleistungsvertrags begründet.
1.2 Vertragsbestandteile
Spezielle Dienstleistungsverträge bilden integrierende Bestandteile dieses ADV.
Sind in den speziellen Dienstleistungsverträgen keine abweichenden Regelungen festgehalten, gelten diejenigen des ADV. Regelungen in den speziellen Dienstleistungsverträgen gehen im Falle von allfälligen Widersprüchen den Regelungen im ADV vor. Bei einem Widerspruch zwischen Bestimmungen in den speziellen Dienstleistungsverträgen geht die speziellere der allgemeineren und die jüngere der älteren Bestimmung vor.
2 Leistungen von brix
2.1 IT-Projekte
2.1.1 Zusammenarbeit
Im Rahmen der Erfüllung von Projektverträgen wendet brix standardisierte und professionelle Projektmanagement-Methoden an. Beide Parteien bezeichnen schriftlich einen Projektleiter bzw. eine Projektleiterin und einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Diese Personen sind für das Projekt verantwortlich und können als Ansprechpersonen rechtsgültig handeln. Die Personen werden im speziellen Dienstleistungsvertrag bezeichnet.
Das Projekt wird gemeinsam durch die Parteien geplant, es wird gemeinsam festgelegt, wer welche Aufgaben übernimmt, was bis wann erledigt werden muss, damit beide Parteien in ihren Unternehmen die notwendigen Ressourcenplanung vornehmen können.
2.1.2 Termine und Fristen
Die Parteien halten die projektspezifischen Termine, Meilensteine und Fälligkeiten im speziellen Dienstleistungsvertrag fest. Sie sind nur verbindlich, wenn dies im speziellen Dienstleistungsvertrag ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet wurde. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung von Terminen zu gewährleisten. Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig mit. Jede Änderung und die daraus folgenden Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Die Zustimmung zu Terminänderungen darf nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden. Ausdrücklich als verbindlich zugesicherte Termine verlängern sich angemessen unter den nachfolgenden Bedingungen:
- wenn die Anforderungen nachträglich geändert werden;
- wenn brix Angaben, welche sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
- wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
- wenn Hindernisse auftreten, welche ausserhalb des Einflussbereiches von brix liegen, wie höhere Gewalt, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen oder Naturereignisse.
Kann brix einen verbindlichen Termin schuldhaft nicht einhalten, dann muss der Kunde brix abmahnen und ihr eine angemessene Nachfrist einräumen. Erbringt brix die vereinbarte Leistung auch innerhalb einer zweiten Nachfrist nicht, dann befindet sie sich in Verzug.
2.1.3 Change Requests
Der Kunde ist berechtigt, im Projektteam (siehe Ziff. 2.1.1) Änderungen hinsichtlich des vereinbarten Leistungsinhalts zu beantragen (Change Requests). brix wird den Change Request prüfen und dem Kunden eine Stellungnahme betreffend die Machbarkeit, allfällige zeitliche Verzögerungen und/oder Mehraufwand abgeben. Wenn im speziellen Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart wird, werden die mit der Prüfung von Change Requests verbundenen Mehraufwendungen nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt brix während der Prüfung von Change Requests die Arbeit planmässig fort.
2.1.4 Abnahme
brix zeigt dem Kunden den Abschluss der vereinbarten Leistung an, anschliessend erfolgt eine Abnahmeperiode von 10 Arbeitstagen. Während dieser Frist hat der Kunde die Arbeitsergebnisse auf eventuelle Mängel zu überprüfen, anschliessend erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Zeigen sich bei der Prüfung wesentliche Mängel, werden diese von brix protokolliert und die Abnahme wird zurückgestellt. Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn der produktive Betrieb nicht möglich ist. Der Kunde setzt brix unverzüglich eine angemessene, im Projektteam zu bestimmende Frist zur Behebung der Mängel. brix beseitigt die Mängel innerhalb der gesetzten Frist und zeigt dem Kunden den Abschluss der Verbesserung an, worauf die Leistung innert weiterer 10 Arbeitstage nochmals gemeinsam geprüft, protokolliert und abgenommen wird. Gelingt es brix nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu beheben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme der nicht korrekt erbrachten Leistung zu verzichten und sich bereits dafür geleistete Zahlungen zurückerstatten zu lassen.
Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung andere (unwesentliche) Mängel an einem Arbeitsergebnis von brix, findet die Abnahme gleichwohl statt. brix wird die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel innert angemessener, im Protokoll festzuhaltender Frist kostenlos im Rahmen der Gewährleistung beheben.
Das Abnahmeprotokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet.
Verweigert der Kunde seine Mitwirkung an der Abnahme, setzt ihm brix eine angemessene Nachfrist. Nach Ablauf dieser Frist, oder bei produktiver Nutzung der Leistung gilt das Arbeitsresultat als abgenommen.
Nach erfolgter Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten zu laufen.
2.2 Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Die Leistungen beinhalten die Beratung und Unterstützung des Kunden in den Bereichen Organisation, Ausbildung und Einführung. Die Leistungen werden detailliert im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbart.
2.3 Entwicklung von Individualsoftware
brix entwickelt, sofern im speziellen Dienstleistungsvertrag für IT-Projekte vereinbart, Individualsoftware im Auftrag des Kunden.
Wenn nichts anderes im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbart wird, erhält der Kunde die Nutzungsrechte nach Ziff. 2.4.
2.4 Lizenzierung von Standardsoftware
Als Standardsoftware gelten sowohl die von brix entwickelten Software-Pakete wie das brix:papilio W2P-System, als auch Softwarekomponenten für Drittsysteme wie z.B. Extensions zum CELUM DAM-System.
Der Kunde erhält, unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Vergütung, ein nicht ausschliessliches, mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmung nicht übertragbares, je nach Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag, entweder zeitlich unbeschränktes oder zeitlich auf ein Jahr beschränktes Recht, die Software gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen.
Für Standardsoftware stellt brix regelmässig Updates zur Verfügung (vgl. Ziffer 2.6).
Sofern es im speziellen Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, steht das Nutzungsrecht dem Kunden selbst sowie allen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zu, an denen der Kunde mit mehr als 50% beteiligt ist. Die Nutzung durch alle Nutzungsberechtigten ist jedoch insgesamt limitiert durch die Anzahl Lizenzen gemäss speziellem Dienstleistungsvertrag. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Weiterveräusserung aller oder einzelner Lizenzen an eine solche Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft.
Der Kunde ist berechtigt, die Software auf den eigenen Systemen zu installieren und zu betreiben. Das Nutzungsrecht des Kunden ist auf den internen Geschäftsbetrieb des Kunden beschränkt. Die Software darf ohne ausdrückliche Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag weder mittelbar noch unmittelbar zugunsten Dritter genutzt werden.
Der Kunde hat das Recht, ohne zusätzliche Vergütung die Software als inaktives Backup zum Zweck der Wiederherstellung nach Systemausfällen zu nutzen (Business Continuity) und die dafür erforderlichen Kopien der Software zu erstellen.
Mit Ausnahme der vereinbarten Nutzungsrechte, welche brix dem Kunden aufgrund dieses Vertrags einräumt, gehen keine weiteren Rechte auf den Kunden über. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software selbst oder durch Dritte anzupassen oder den Quellcode oder Teile davon zu rekonstruieren. Insbesondere das Eigentum und sämtliche Immaterialgüterrechte wie beispielsweise das Urheberrecht an der lizenzierten Software, den Folgereleases und an der Dokumentation sowie alle Markenrechte und Geschäftsgeheimnisse bleiben bei brix. Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, von brix an der Software, enthält sich während der Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts jeden Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte und ergreift angemessene Massnahmen, um die Rechte von brix an der Software zu wahren. Der Kunde muss insbesondere bei sich dafür sorgen, dass die Software nur vereinbarungsgemäss genutzt wird und keine unberechtigten Dritten darauf zugreifen können. Er unterstützt brix in angemessenem Umfang bei der Verteidigung der Schutzrechte. Der Kunde wird die Schutzrechtsvermerke von brix auf allen vollständigen oder auszugsweisen Kopien der Software belassen. Die Rechte an der in der Software integrierten Standardsoftware Dritter liegen bei den Lieferanten bzw. Herstellern der jeweiligen Software.
2.5 Vertrieb von Standardsoftware Dritter
2.5.1 Nutzungsrechte
Das Urheberrecht und die Lizenz für von brix gelieferte Standardsoftware Dritter regeln sich nach den Bestimmungen zwischen dem Hersteller der Standardsoftware und dem Kunden. Der Kunde schliesst den entsprechenden Vertrag direkt mit dem Hersteller der Standardsoftware ab. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde selber dafür verantwortlich, die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software zu gewährleisten. Ist brix für die korrekte Lizenzierung verantwortlich, dann ist der Kunde verpflichtet, brix die dafür erforderlichen Informationen von sich aus zu liefern und allfällige Änderungen mitzuteilen.
2.5.2 Installation und Anpassung
Gegen separate Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag installiert und konfiguriert brix die Standardsoftware und passt diese an die Bedürfnisse des Kunden an, sofern dies nach den Lizenzbestimmungen des Herstellers zulässig ist.
2.5.3 Wartung und Weiterentwicklung
Gegen separate Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag übernimmt brix den 2ndlevel Support der Standardsoftware Dritter gemäss Ziffer 2.7. Voraussetzung ist ein gültiger Wartungsvertrag mit dem Hersteller der Software gemäss dessen Vertragsbedingungen.
2.5.4 Fakturierung
Vermittelt brix Lizenz- bzw. Wartungsverträge mit dem Hersteller der Standardsoftware, kann im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbart werden, dass die Fakturierung zu den Konditionen des Herstellers via brix erfolgt.
2.6 Wartungs- und Weiterentwicklungsleistungen
2.6.1 Leistungen
Die Wartungsleistungen von brix bezwecken die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, Betriebstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Standardsoftware durch vorbeugende und korrigierende Massnahmen. Sie umfassen die Bereitstellung von neuen Releases gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Während der Laufzeit des speziellen Dienstleistungsvertrags für die Lizenzierung von Standardsoftware hat der Kunde das Recht, ohne zusätzliche Vergütung jeweils die neuste Software-Version zu beziehen.
brix behält es sich jederzeit vor, grössere funktionale Erweiterungen als neue Module oder neue Extensions zu definieren, die separat lizenziert werden müssen.
Bei Softwarekomponenten für Drittsysteme, die brix erstellt, stellt brix die Kompatibilität mit der aktuellen Softwareversion des Drittsystems sicher. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, informiert brix den Kunden rechtzeitig und platziert entsprechende Feature Requests beim Hersteller des Drittsystems.
Ohne explizite Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag für IT-Projekte wird für Individualsoftware (vgl. Ziffer 2.3) keine Wartung erbracht.
Soweit technisch möglich, erbringt brix die Wartungsleistungen über Fernzugriff.
2.6.2 Minor Releases
In einem Minor Release Update sind Fehlerkorrekturen, allgemeine Verbesserungen sowie kleinere Funktionserweiterungen der Software enthalten. brix stellt dem Kunden regelmässig Minor Releases zur Verfügung. Ein Minor-Release wird durch die dritte Stelle in der Versionsnummer (z.B. 5.3.2) identifiziert. Die Dienstleistungs-Kosten für die Installation von Minor-Release-Updates, die zur Gewährleistung eines zuverlässigen Betriebs erforderlich sind, werden im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Supportleistung (vgl. Ziffer 2.7) bzw. beim Hosting durch brix im Rahmen des Hosting-Angebots (vgl. Ziffer 2.8) übernommen.
2.6.3 Major Releases
Ein Major Release Update enthält neue Funktionalitäten, wesentliche Funktionserweiterungen und technische Verbesserungen. Ein Major-Release wird durch die zweite Stelle in der Versionsnummer (z.B. 5.3.x) identifiziert. Die Dienstleistungs-Kosten für die Installation eines Major Release Updates pro Jahr werden im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Supportleistung (vgl. Ziffer 2.7) bzw. beim Hosting durch brix im Rahmen des Hosting-Angebots (vgl. Ziffer 2.8) übernommen.
Major Releases werden bis 6 Monate nach Verfügbarkeit des nächsten Major Releases und mindestens für einen Zeitraum von 9 Monaten unterstützt.
2.6.4 Produktgeneration
Ein Produktgenerations-Update enthält wichtige Funktionsverbesserungen, bedeutende Anwendungsänderungen und neue Produktlinien. Eine Produktgeneration wird durch die erste Stelle in der Versionsnummer identifiziert (z.B. 5.x.x). Produktgenerations-Releases werden auf die gleiche Weise unterstützt wie Major Releases.
Ist mit der Einführung eines Produktgenerations-Updates infolge Technologiewechsels eine Migration nötig, werden die Kosten nach Aufwand separat geschuldet.
2.7 Supportleistungen
2.7.1 Allgemein
Die Supportbedingungen sind im speziellen Dienstleistungsvertrag betreffend Wartungs- und Supportleistungen definiert.
Alle Kundenbenutzer melden Störungen zuerst der hausinternen Supportgruppe (1st level Support). Diese entscheidet über einen externen Einsatz eines Spezialisten von brix. brix stellt zur Unterstützung in technischen Fragen betreffend Handhabung, sowie Installation und Betrieb der angebotenen Dienstleistungen Support zur Verfügung (2ndlevel Support). Der Kunde benennt brix die zum Support berechtigten Ansprechpartner. Die Installation von Software-Updates, sowie Konfigurationsanpassungen und kleinere Customizings können ebenfalls als Supportleistung übernommen werden. Migrationsprojekte, sowie die Entwicklung von Schnittstellen und Plugins zählen als Engineering und werden zu den entsprechenden Sätzen verrechnet.
Supportaufwände werden pro angebrochene 5 Minuten abgerechnet. Pro Fall werden mindestens 15 Minuten verrechnet.
Die Supportbedingungen werden im speziellen Dienstleistungsvertrag geregelt.
Soweit technisch möglich, erbringt brix die Supportleistungen über Fernzugriff.
Kosten für Support durch Dritte, welche der Kunde im Zusammenhang mit der Behebung einer Störung direkt beim Dritten (wie beispielsweise beim Hersteller selbst) anfordert, werden von brix nicht übernommen.
2.7.2 Service- und Support-Pakete
Der Kunde kann wählen zwischen on-demand Support und einem Service- und Support-Paket, das neben einer garantierten Service-Bereitschaft ein definiertes, jährliches Inklusive-Stunden Kontingent enthält. Die Anpassung des Kontingents ist jährlich möglich. Wird das Kontingent nicht innert eines Jahres aufgebraucht, so verfällt es und kann nur ausnahmsweise auf die nächste Periode übertragen werden. Ist das Kontingent aufgebraucht, gelten für die Zusatzaufwände die im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Stundensätze. Eine einmalige Überschreitung des Stunden-Kontingents um maximal 15% bleibt ohne Kostenfolge.
Der Kunde erhält Online-Zugang zum Rapportierungssystem von brix und damit eine wochenaktuelle Übersicht über die aufgelaufenen Supportaufwände.
Brix weist den Kunden frühzeitig darauf hin, wenn sein Kontingent zur Neige geht.
2.7.3 Betriebszeit / Störungsmeldung
Meldungen von Störungen des Kunden werden von brix von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 entgegengenommen.
Störungsmeldungen erfolgen via E-Mail an support@brix.ch oder telefonisch an +41 61 485 95 05.
2.7.4 Reaktionszeit
Als Reaktionszeit gilt die Zeitspanne zwischen der Störungsmeldung durch den Kunden und dem Reagieren eines Technikers von brix. Ohne andere Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag beträgt die Reaktionszeit während den Bürozeiten max. 4 Stunden.
2.7.5 Interventionszeit
Als Interventionszeit gilt die Zeitspanne zwischen der Reaktion und dem Start der aktiven Fehlerbehebung. Je nach Dringlichkeitsgrad der Störung gelten folgende Interventionszeiten:
Kritisch | 8 Stunden (Bürozeiten) |
Hoch | 12 Stunden (Bürozeiten) |
Mittel | 2 Arbeitstage |
Niedrig | 3 Arbeitstage |
Im speziellen Dienstleistungsvertrag können auch kürzere Interventionszeiten vereinbart werden.
2.7.6 Beschreibung der Dringlichkeit
Kritisch: Ein kompletter Ausfall der Software, bei dem das Produktivsystem oder der/die Server oder Netzwerkkomponenten vollständig ausfällt, oder eine Applikationsstörung verhindert den Zugang zur Software oder den Gebrauch der massgeblichen Teile der Software.
Hoch: Die System-User können für die Aufgabenerfüllung wesentliche Funktionalitäten (grundlegend wichtige Geschäftsabläufe können nicht mehr ausgeführt werden) nicht nutzen, ohne dass eine Übergangslösung möglich ist.
Mittel: Die System-User können für die Aufgabenerfüllung wesentliche Funktionalitäten nicht nutzen, was eine Prozessverlangsamung zur Folge hat.
Niedrig: Eine Applikation hat eher ästhetische Fehler (z.B. nicht korrekte Schriften oder Farben) welche keine oder nur leichte Auswirkungen auf die normalen Geschäftsabläufe haben.
2.8 Hostingservices
brix schuldet insbesondere die Grundinstallation, sowie die Zurverfügungstellung von Speicherplatz auf den eigenen Servern oder auf Servern von Vertragspartnern der brix.
brix stellt dem Kunden den im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Umfang an Rechenleistung und Speicherplatz zur Verfügung. Der Zugang erfolgt über das Internet. Die aktuellen technischen Voraussetzungen für den Zugriff sind im speziellen Dienstleistungsvertrag beschrieben.
brix sorgt für höchstmögliche Verfügbarkeit (> 99%) und tägliche Backups. Die Verfügbarkeit der Infrastruktur wird von brix überwacht.
Die Administratoren- und Benutzer-Zugangsdaten zu den gehosteten Anwendungen, sowie API-Keys sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Benutzer ist für die Vertraulichkeit und den Schutz des Passwortes verantwortlich.
Der Kunde verpflichtet sich, sich an die ethischen und generell akzeptierten Regeln des Zusammenwirkens im Internet zu halten (Netiquette). Die Rechte zur Nutzung der vereinbarten Hostingservices stehen dem Kunden selbst sowie allen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zu, an denen der Kunde mit mehr als 50% beteiligt ist. Im Übrigen ist die Nutzung dieser Services für andere Dritte nur nach Vereinbarung im speziellen Dienstleistungsvertrag zulässig. Bei Zuwiderhandlungen behält sich brix vor, Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
Jeder Zugang, der durch eine erfolgreiche Authentifizierung mittels UserID und Passwort erfolgt, wird bei brix registriert, und gilt als Nutzung durch einen autorisierten Benutzer.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Benutzer, welchen er Zugangsdaten weitergibt, über deren Pflichten zu informieren.
3 Beizug von Subunternehmern
brix kann nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Kunden die Ausführung einzelner Leistungen an Dritte («Subunternehmer») vergeben. brix ist für die Handlungen und Unterlassungen von Subunternehmern verantwortlich, als ob es ihre eigenen wären.
4 Know-how und Schutzrechte Dritter
4.1 Know-how
Unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten hat brix das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen, allein oder zusammen mit dem Personal des Kundengeneriert bzw. erworben hat, auch nach Beendigung des Vertrags anderweitig kommerziell zu nutzen und auszuwerten.
4.2 Schutzrechte Dritter
brix verteidigt den Kunden gegen jeden in Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates sowie der Software erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich benachrichtigt wird und ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen wird. brix verpflichtet sich, den Kunden von sämtlichen Kosten und allfälligem Schaden freizuhalten.
brix ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat bzw. die Software vom Kunden geändert wurden, oder dass deren Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt. Dem Kunden stehen gegenüber brix keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
5 Mitwirkungspflichten
Damit brix die vereinbarten Leistungen erbringen kann, bestehen seitens des Kunden insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- Bezeichnung einer kompetenten Ansprechperson und eines Stellvertreters, welche brix als Koordinationsstelle zur Verfügung steht;
- Mitwirkung bei Workshops;
- Bereitstellung der nötigen Lizenzen und Wartungs- und Updateverträge etc. zu Drittlieferanten, sofern deren Bereitstellung bzw. Vermittlung nicht zu den vereinbarten Pflichten von brix gehört;
- Bereitstellung der IT-Infrastruktur gemäss den System Requirements und Sicherstellung von Überwachungs- (Monitoring) und Sicherungsmassnahmen (Backups), sowie Gewährung des Zugriffs zu den relevanten IT Infrastrukturen und Daten falls das Hosting nicht durch brix erfolgt;
- Organisation des 1stlevel Supports.
6 Gewährleistung
6.1 Gewährleistung im Allgemeinen
brix verpflichtet sich, sämtliche Leistungen gemäss dem branchenüblichen Sorgfaltsmassstab zu erbringen.
Betreffend Mängel an Produkten von Drittherstellern, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Aufwendungen von brix im Zusammenhang mit der Suche und der Behebung von Mängeln an Standardsoftware Dritter werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt beziehungsweise dem Supportpaket belastet (vgl. Ziffer 2.7.2).
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, brix keine Eingangsprüfung der vom Hersteller gelieferten Produkte vornimmt. Vom Kunden gewünschte Aufwendungen von brix in diesem Zusammenhang sind in jedem Fall kostenpflichtig.
Liefert brix Individualsoftware oder eigene Standardsoftware und kann einen durch den Kunden ordnungsgemäss mitgeteilten wesentlichen Mangel nicht innerhalb von mindestens zwei vom Kunden schriftlich angesetzten Nachbesserungsfristen beheben, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag gemäss Ziffer 9.2.8 ausserordentlich zu kündigen.
brix übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung der Software für einen bestimmten Zweck oder für deren Wirtschaftlichkeit.
Sämtliche in diesem Kapitel oder dem speziellen Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich eingeräumten Gewährleistungsrechte des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
6.2 Gewährleistung im Projekt (werkvertragliche Leistungen)
brix gewährleistet, dass ihre Leistungen den im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Eigenschaften entsprechen. Gewährleistungsbegründende Mängel liegen dann vor, wenn die Arbeitsresultate nicht den im speziellen Dienstleistungsvertrag schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und daher nicht zum schriftlich vereinbarten Gebrauch tauglich sind.
6.3 Gewährleistung für Individualsoftware und eigener Standardsoftware
brix gewährleistet, dass die Software die in den speziellen Dienstleistungsverträgen beschriebene Funktionalität in allen wesentlichen Aspekten aufweist, sofern sie vertragsgemäss eingesetzt wird.
Der Kunde ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen und brix allfällige Mängel innerhalb von 6 Monaten bei Neuentwicklungen und Erstinstallationen resp. 3 Monaten bei Updates unter genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, unzureichend oder unbegründet, ist brix von jeglicher Gewährleistungspflicht entbunden.
Durch den Kunden ordnungsgemäss geltend gemachte Mängel wird brix nach eigener Wahl entweder durch die Lieferung eines Minor Release oder in anderer geeigneter Weise kostenlos beheben. Beruht ein Mangel an der Software auf einem Mangel an der in der Software integrierten Drittsoftware, ist brix im Rahmen der Nachbesserung zudem nach eigener Wahl berechtigt, die vom Mangel betroffene Drittsoftware durch eine andere Drittsoftware zu ersetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Minor Release nach der Installation unverzüglich zu prüfen und brix innerhalb einer Frist von maximal 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob der Mangel behoben ist.
Erfolgt das Hosting nicht durch brix liegt es in der Verantwortung des Kunden, Minor Releases nach Erhalt innerhalb der genannten Frist zu installieren resp. durch brix installieren zu lassen. Die Installation durch brix muss separat vereinbart und vergütet beziehungsweise dem Supportpaket belastet werden (vgl. Ziffer 2.7.2).
6.4 Gewährleistung für Betriebs- und Wartungsleistungen
brix kümmert sich um den 2nd level Support und garantiert die Einhaltung der im speziellen Servicevertrag definierten Reaktions- und Interventionszeiten.
Erfolgt das Hosting nicht durch brix, garantiert brix keine Mindestverfügbarkeit und kümmert sich auch nicht um Backup-Dienste. Bei Betriebsunterbrechungen oder Datenverlust aufgrund fehlender Backups können keine Ansprüche gegen brix geltend gemacht werden. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden den für Einhaltung der Support-Fristen nötigen Remote-Zugang zu gewährleisten.
Die Behebung von Störungen erfolgt schnellstmöglich, nach Anzeige des Vorliegens einer Störung. Sollte keine Störungsbehebung möglich sein, erhält der Kunde das Recht, den Support-Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen vorzeitig aufzulösen ohne die Kosten der Behebung der Störung übernehmen zu müssen und unter einer pro rata Rückerstattung allfälliger bereits geleisteter Vergütungen. Abweichende Regelungen können im speziellen Dienstleistungsvertrag festgehalten werden.
6.5 Gewährleistung bei Hostingleistungen
brix gewährleistet, dass die von ihr betriebene Software die im speziellen Dienstleistungsvertrag festgehaltenen Mindestverfügbarkeiten aufweist.
Bei Betriebsunterbrüchen, die auf Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die keine Hilfspersonen oder Beauftragte von brix sind oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, können keine Forderungen gegen brix geltend gemacht werden.
6.6 Aufhebung der Gewährleistung
Die oben genannten Gewährleistungsansprüche des Kunden finden keine Anwendung, (a) wenn der Kunde die Software in irgendeiner Art und Weise abgeändert hat; (b) wenn der Mangel auf Bedienungsfehler des Kunden zurückzuführen ist; (c) bei Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen.
In diesen Fällen ist brix berechtigt, dem Kunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mängelerhebung und -beseitigung Rechnung zu stellen. brix hat den Kunden sofort nach Erkenntnis dieser Sachlage schriftlich zu informieren.
7 Haftung
Nichts in diesem Abkommen schränkt in irgendeiner Weise die Haftung einer der Vertragsparteien für Schäden ein, die infolge grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens dieser Vertragspartei entstehen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt bis auf 100% der insgesamt im Projekt vereinbarten Vergütung bzw. der Summe der Jahresvergütung bei wiederkehrenden Leistungen. brix haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn).
Für das Verhalten ihrer Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) haftet brix wir für ihr eigenes.
brix ist nicht haftbar für Störungen bei Drittanbietern oder für solche, die durch höhere Gewalt entstehen. Ebenso wenig kann brix für Schäden, Ausfälle oder anderweitige Schwierigkeiten, die aufgrund von Diensten Dritter entstehen oder für Funktionsfehler von Software Dritter haftbar gemacht werden. Mögliche Störungen bei Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Einführung neuer Technologien müssen grundsätzlich mit einer Frist von 5 Arbeitstagen vorangekündigt werden.
Der Kunde haftet vollumfänglich für den Inhalt (insbesondere für Vereinbarungen betreffend Datenschutz, Anspruchsrechte Dritter, Geschäftsgeheimnisse, Rechte an Marken). Werden solche Inhalte gespeichert, kann brix nicht für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen, Urherberrechtsverletzungen, etc. belangt werden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die ihm von brix erbrachten Dienstleistungen gesetzes- und vertragskonform genutzt werden. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Inhalte, die von ihm auf den von brix zur Verfügung gestellten Systemen gehostet werden, nicht gegen die anwendbare nationale oder internationale Rechtsordnung verstossen.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die geltenden Gesetze gegen die Verbreitung von rechts- und sittenwidrigen sowie jugendgefährdenden Inhalten (wie beispielsweise rassistische oder pornografische Inhalte) und zum Schutz des Urheberrechts zu beachten. Zudem ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, die Dienste von brix zur Schädigung oder Belästigung Dritter, insbesondere durch Verbreitung von Viren oder das unverlangte Zusenden von Massenmails (Spam) zu nutzen.
Wird brix von einer zuständigen Behörde die rechtswidrige Nutzung der Dienstleistung angezeigt, ist brix berechtigt, den zuständigen Behörden die Daten des Kunden bekannt zu geben.
Ist eine rechtswidrige Nutzung durch eine Behörde angezeigt, ist sie offensichtlich oder besteht erheblicher Verdacht auf eine solche Nutzung, insbesondere aufgrund von Hinweisen Dritter, so ist brix zudem berechtigt, die Erbringung ihrer vertragsgemässen Leistung zu unterbrechen, die Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos aufzulösen.
8 Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Berechnung nach Aufwand
Wenn im speziellen Dienstleistungsvertrag für IT-Projekte keine abweichende Regelung vereinbart wird, werden die Dienstleistungen von brix nach Aufwand auf der Grundlage der vereinbarten Stunden- beziehungsweise Tagessätze berechnet. Reisezeit wird zu 50% als Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
Ein evtl. im speziellen Dienstleistungsvertrag aufgeführtes Kostendach hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Laufe der Vertragserfüllung, dass das Kostendach nicht eingehalten werden kann, orientiert brix den Kunden umgehend schriftlich.
8.2 Pauschalpreis
Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Aufwendungen der brix für die Dienstleistungen unter den im speziellen Dienstleistungsvertrag definierten Voraussetzungen.
Dienstleistungen zu Pauschalpreisen werden gemäss dem im speziellen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
Änderungen der definierten Anforderungen oder unrichtige und unvollständige Informationen des Kunden oder verspätete Erbringung von Leistungen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, können zu Mehraufwendungen von brix führen. brix wird den Kunden frühzeitig und in schriftlicher Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam machen. Der Ablauf in Bezug auf die Erbringung und die Kostenfolge solcher Mehraufwendungen ist im speziellen Dienstleistungsvertrag geregelt.
8.3 Spesen und Nebenkosten
Spesen und ausgewiesene Nebenkosten von brix, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages anfallen, werden dem Kunden zusätzlich belastet und sind im speziellen Dienstleistungsvertrag aufgeführt. Sofern sie im speziellen Dienstleistungsvertrag nicht aufgeführt sind, sind sie nicht geschuldet.
8.4 Steuern und Abgaben
Die im speziellen Dienstleistungsvertrag festgehaltenen Ansätze und Preise enthalten keine Abgaben und Steuern (MWST).
8.5 Zahlungsbedingungen
Wird nichts anderes vereinbart, werden wiederkehrende Leistungen jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.
Leistungen, welche nach Aufwand vergütet werden, werden jeweils nach Erbringung monatlich oder bei der Erreichung definierter Meilensteine in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu begleichen.
Nach Ablauf dieser Frist erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung und befindet sich ohne Mahnung in Verzug. Nach einer zweiten Zahlungserinnerung ist brix berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in der Höhe von 5% / Jahr zu verrechnen. Innert der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben, danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert.
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist brix berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen der letzten, schriftlich mitgeteilten Zahlungsfrist alle Leistungen an den Kunden unverzüglich einzustellen, sowie die Lieferung weiterer Dienstleistungen bis zur Zahlung auszusetzen oder den Vertrag über wiederkehrende Leistungen ausserordentlich zu kündigen (Ziff. 9.2.8).
8.6 Änderungen
Alle Preise sind während der Mindestvertragslaufzeit fixiert (siehe Abschnitt 9.1.1). Danach ist brix berechtigt, die Stunden- beziehungsweise Tagessätze einmal jährlich anzupassen. Solche Änderungen treten 90 Tage nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft. Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, bestehende spezielle Dienstleistungsverträge ausserordentlich zu kündigen (siehe Abschnitt 9.2.8).
9 Vertragsdauer und -beendigung
9.1 ADV
9.1.1 Inkrafttreten und Dauer
Dieser ADV tritt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
9.1.2 Ordentliche Kündigung
Der ADV kann durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Eine Kündigung des ADV zieht nicht automatisch eine Kündigung jeglicher laufender spezieller Dienstleistungsverträge nach sich. Spezielle Dienstleistungsverträge bleiben bis zu deren Ablauf bzw. deren ordentlichen Kündigung bestehen. Die Bestimmungen dieses ADVs gelten für die entsprechenden speziellen Dienstleistungsverträge bis zu deren Beendigung.
9.1.3 Ausserordentliche Kündigung
Beide Parteien können den ADV aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei Bestimmungen dieses Vertrages so schwer verletzt hat, dass der verletzten Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und diese Verletzung trotz Abmahnung nicht binnen 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Abmahnung behoben wurde.
Ein wichtiger Grund liegt zudem vor, wenn die jeweils andere Partei zahlungsunfähig erklärt wurde, ein Schuldenverwalter eingesetzt wurde oder diese ihre operativen Geschäfte eingestellt hat.
Im Falle einer ausserordentlichen Auflösung des ADV werden auch alle speziellen Dienstleistungsverträge aufgelöst.
9.2 Spezielle Dienstleistungsverträge
9.2.1 Inkrafttreten und Dauer
Der Vertragsbeginn für die einzelnen Leistungen wird in den entsprechenden speziellen Dienstleistungsverträgen festgelegt. Falls in den speziellen Dienstleistungsverträgen nichts anderes vereinbart wird, werden wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Einmalige Leistungen enden mit der Erfüllung der jeweiligen Leistung.
Mit der Kündigung der speziellen Dienstleistungsverträge endet nicht automatisch der ADV.
9.2.2 Lizenzierung von Standardsoftware
Die Lizenzierung erfolgt für die in den speziellen Dienstleistungsverträgen betreffend Lizenzierung von Standardsoftware vereinbarten Zeiträume. Falls nicht anders vereinbart, ist der Zeitraum beim Lizenzkauf unbefristet und bei der Lizenzmiete (Subscription) ein Jahr resp. die vereinbarte Mindestlaufzeit. Danach erfolgt eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr, falls die Lizenz nicht drei Monate vor Ablauf der Lizenzperiode gekündigt wird.
9.2.3 Supportleistungen
Spezielle Dienstleistungsverträge betreffend Support-Leistungen starten mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Software und gelten jeweils für ein Jahr resp. die vereinbarte Mindestlaufzeit. Sie verlängern sich automatisch für ein weiteres Jahr sofern sie nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahrs gekündigt werden.
9.2.4 Hostingservices
Spezielle Dienstleistungsverträge betreffend Hostingservices starten mit dem Zeitpunkt der Software-Installation und gelten jeweils für ein Jahr resp. die vereinbarte Mindestlaufzeit. Sie verlängern sich automatisch für ein weiteres Jahr sofern sie nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahrs gekündigt werden.
9.2.5 Wartungs- und Weiterentwicklungsleistungen
Spezielle Dienstleistungsverträge betreffend Wartung von Standardsoftware starten mit dem Zeitpunkt der Software-Installation (Stichtag) und werden ohne anders lautende Vereinbarung auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Die Lizenzmiete (Subscription) beinhaltet immer auch Wartungs- und Weiterentwicklungsleistungen.
Im Falle des Lizenzkaufs ist der spezielle Dienstleistungsvertrag für das erste Betriebsjahr obligatorisch. Danach verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mindestens drei Monate vor dem nächsten Stichtag gekündigt wird. Sofern im speziellen Dienstleistungsvertrag nicht anders vereinbart ist, gilt eine jährliche Wartungsgebühr von 20% der aktuellen Lizenzgebühr.
9.2.6 Einmalige Leistungen
Eine einmalige Leistung (z.B. IT-Projektvertrag) endet grundsätzlich mit deren Erfüllung oder einer ausserordentlichen Kündigung.
Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Kosten, die brix bis zum Zeitpunkt der Beendigung im Hinblick auf die vereinbarte Vertragserfüllung entstanden sind, erstattet werden. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschliessend, Lizenzen, welche brix bereits geordert hat sowie Personalressourcen, welche brix für den Kunden bereitgestellt hat und nicht unmittelbar in einem anderen Projekt einsetzen kann.
9.2.7 Wiederkehrende Leistungen
Jeder spezielle Dienstleistungsvertrag über eine wiederkehrende Leistung (z.B. jährliche Wartungs- und Supportleistung) kann nach Ablauf der Mindestvertragsdauer durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende einer Leistungsperiode schriftlich gekündigt werden.
9.2.8 Ausserordentliche Kündigung
Jede Partei kann spezielle Dienstleistungsverträge aus wichtigen Gründen vorzeitig mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
Bei Verzug oder Mängeln ist eine ausserordentliche Kündigung nur nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist möglich.
Bei Preisanpassungen gemäss Ziff. 8.6 kann die Vertragspartnerin den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der veränderten Preise kündigen.
10 Datenschutz
brix ist bewusst, dass sie als Auftragsdatenbearbeiterin im Sinne von Art. 10a DSG tätig ist. Sie wird die Daten nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden und diese insbesondere nicht an unberechtigte Dritten weitergeben. Der Kunde bleibt Eigentümer an seinen bei brix gehosteten Daten.
11 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der anderen Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, absolutes Stillschweigen über die Modalitäten der Verträge, insbesondere über die Höhe der Lizenz-, Nutzungs- und Dienstleistungs-Kosten, zu bewahren.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
Die Bestimmungen der von brix unterzeichneten Geheimhaltungserklärung des Kunden gehen den Bestimmungen des ADV in jedem Fall vor.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Krisenmanagement
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Störungen in der Abwicklung des vorliegenden Vertrages vor einer eventuellen Vertragsauflösung und im Sinne einer Krisenverhinderung in jedem Falle zuerst neue Verhandlungen aufzunehmen und damit eine Vertragsanpassung unter möglichst weitgehender Bewahrung der ursprünglichen Vertragsinhalte anzustreben.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages werden alle vorgängigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen unwirksam und durch diesen Vertrag ersetzt.
12.3 Salvatorische Klausel
Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
12.4 Übertragung des Vertrages
Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung an eine Gruppengesellschaft des Kunden, die mit einfacher schriftlicher Mitteilung an brix möglich ist.
12.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht und der ausschliessliche Gerichtsstand ist Arlesheim (BL).